Der Vermieter muss dem Interessenten eine vom Aussteller des Energieausweises beglaubigte Kopie aushändigen. Die Kosten für die Kopie und die Beglaubigung muss der Interessent erstatten.
Der Vermieter muss dem Interessenten zumindest eine einfache Fotokopie mitgeben.
Der Vermieter muss dem Interessenten keine Kopie aushändigen.